Rechtsprechung
   LAG Hamm, 08.06.1978 - 3 Sa 568/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,13534
LAG Hamm, 08.06.1978 - 3 Sa 568/78 (https://dejure.org/1978,13534)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08.06.1978 - 3 Sa 568/78 (https://dejure.org/1978,13534)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08. Juni 1978 - 3 Sa 568/78 (https://dejure.org/1978,13534)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,13534) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23

    Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit

    Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15, juris Rn. 22 und bereits BAG 03.06.1969 - 1 ABR 1/69, juris Rn 17; LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58).

    Vielmehr sind die anberaumte Sitzung und die ihm mitgeteilte Tagesordnung ein Faktum (zutreffend LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58; ebenso Fitting et al. 31. Aufl. 2022, § 37 Rn. 36; Richardi/Thüsing, BetrVG 17. Aufl. 2022, § 37 Rn. 23; GK-BetrVG/Weber, 12. Aufl. 2022, § 37 Rn. 52).

    Und auch das einladende Betriebsratsmitglied, wie z.B. der Betriebsratsvorsitzende, ist wie jedes andere Betriebsratsmitglied berechtigt und verpflichtet an der einmal einberufenen Sitzung teilzunehmen (LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58).

    Es mag auch sein, dass einer Teilnahme des einzelnen Mitglieds an einer Betriebsratssitzung im Einzelfall seine "völlige Unabkömmlichkeit" (so LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58) entgegensteht, oder aber die Einladung zur Betriebsratssitzung im Einzelfall offensichtlich unzulässig ist, weil z.B. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin geplant werden sollen (vgl. dieses Beispiel bei GK-BetrVG/Weber, 12. Aufl. 2022, § 37 Rn. 52).

  • LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23

    Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit

    Vielmehr sind die anberaumte Sitzung und die ihm mitgeteilte Tagesordnung ein Faktum (vgl. LAG Hamm, 08.06.1978 - 3 Sa 568/78; ebenso Fitting BetrVG 31. Aufl. 2022, § 37 Rn. 36).

    Es mag auch sein, dass einer Teilnahme des einzelnen Mitglieds an einer Betriebsratssitzung im Einzelfall seine "völlige Unabkömmlichkeit" (so LAG Hamm, 08.06.1978 - 3 Sa 568/78) entgegensteht, oder aber die Einladung zur Betriebsratssitzung im Einzelfall offensichtlich unzulässig ist, weil z. B. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin geplant werden sollen (vgl. dieses Beispiel bei GK-BetrVG/Weber, 12. Aufl. 2022, § 37 Rn. 52).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht