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LAG Hamm, 08.06.1978 - 3 Sa 568/78 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23
Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit
Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (…BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15, juris Rn. 22 und bereits BAG 03.06.1969 - 1 ABR 1/69, juris Rn 17; LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58).Vielmehr sind die anberaumte Sitzung und die ihm mitgeteilte Tagesordnung ein Faktum (zutreffend LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58;… ebenso Fitting et al. 31. Aufl. 2022, § 37 Rn. 36;… Richardi/Thüsing, BetrVG 17. Aufl. 2022, § 37 Rn. 23;… GK-BetrVG/Weber, 12. Aufl. 2022, § 37 Rn. 52).
Und auch das einladende Betriebsratsmitglied, wie z.B. der Betriebsratsvorsitzende, ist wie jedes andere Betriebsratsmitglied berechtigt und verpflichtet an der einmal einberufenen Sitzung teilzunehmen (LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58).
Es mag auch sein, dass einer Teilnahme des einzelnen Mitglieds an einer Betriebsratssitzung im Einzelfall seine "völlige Unabkömmlichkeit" (so LAG Hamm 08.06.1978 - 3 Sa 568/78, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58) entgegensteht, oder aber die Einladung zur Betriebsratssitzung im Einzelfall offensichtlich unzulässig ist, weil z.B. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin geplant werden sollen (…vgl. dieses Beispiel bei GK-BetrVG/Weber, 12. Aufl. 2022, § 37 Rn. 52).
- LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23
Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit
Vielmehr sind die anberaumte Sitzung und die ihm mitgeteilte Tagesordnung ein Faktum (vgl. LAG Hamm, 08.06.1978 - 3 Sa 568/78;… ebenso Fitting BetrVG 31. Aufl. 2022, § 37 Rn. 36).Es mag auch sein, dass einer Teilnahme des einzelnen Mitglieds an einer Betriebsratssitzung im Einzelfall seine "völlige Unabkömmlichkeit" (so LAG Hamm, 08.06.1978 - 3 Sa 568/78) entgegensteht, oder aber die Einladung zur Betriebsratssitzung im Einzelfall offensichtlich unzulässig ist, weil z. B. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin geplant werden sollen (…vgl. dieses Beispiel bei GK-BetrVG/Weber, 12. Aufl. 2022, § 37 Rn. 52).